BaFin-Hinweis zu Änderungen des § 15 KWG (Organkredite)

Die BaFin informiert über die Vorgehensweise bei der Aufsicht hinsichtlich der Änderungen von § 15 KWG durch das Risikoreduzierungsgesetz.

Die BaFin teilt Folgendes mit: "Durch das Risikoreduzierungsgesetz wurden mit Wirkung vom 29.12.2020 u.a. auch die Bestimmungen des § 15 KWG über Organkredite gerändert. Die Aufsicht wird es nicht beanstanden, wenn diese Neuerungen erst zum Jahresende 2021 vollständig umgesetzt sind. Allerdings müssen bereits im Laufe des Jahres 2021 erkennbar Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Vorgaben in Gang gesetzt werden bzw. worden sein."

Die BaFin würde es begrüßen, wenn die Abschlussprüfer*innen entsprechend bei der Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2021 vorgehen.


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